August 2006: Alle Steuerzahler

Keine außergewöhnliche Belastung: Nichterbe trägt Beerdigungskosten

Grundsätzlich sind Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Tod eines Angehörigen als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigungsfähig. Dieser Grundsatz gilt aber nur, solange die Kosten z.B. nicht aus dem Nachlass bestritten werden können. Können Nachlassgegenstände nur schwer verwertet werden, führt dies nicht dazu, dass die Kosten als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden können. Denn spätestens mit einem Verkauf könnte sich die Forderung realisieren lassen.

Ebenfalls grundsätzlich nicht absetzbar sind die Beerdigungskosten, die ein Miterbe über seinen Anteil hinaus oder ein Nichterbe allein getragen hat. Denn alle Erben haften als Gesamtschuldner für die Nachlassverbindlichkeiten und somit auch für die Beerdigungskosten. Dem Miterben, der die Verpflichtung allein erfüllt, steht ein Rückgriffsrecht gegen die übrigen Miterben zu. Entsprechendes gilt auch für Nichterben. Dabei ist es unerheblich, ob dieser Anspruch wegen mühevoller Verwertbarkeit des Nachlasses nur schwer durchsetzbar ist.

Hinweis: Dass die Kostenübernahme aus sittlichen Gründen erfolgte und daher auf den Ersatzanspruch verzichtet wurde, ist nicht erheblich. Ausschlaggebend ist die Existenz eines verwertbaren Nachlasses (Hessisches FG, Urteil vom 13.12.2005, Az. 3 K 3562/03).