September 2004: Alle Steuerzahler

Keine außergewöhnliche Belastung: Kosten für eine Bandscheibenmatratze

Mit einem aktuellen Urteil hat sich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu der Frage geäußert, ob Aufwendungen für die Anschaffung einer Bandscheibenmatratze steuerlich bei den außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht werden können.

Im Streitfall erlitt der Kläger im Jahre 2001 einen Bandscheibenvorfall, der mit Medikamenten und krankengymnastischen Übungen behandelt wurde. Neben hieraus resultierenden Krankheitskosten begehrte der Kläger in seiner Steuererklärung die Berücksichtigung von Anschaffungskosten für eine Bandscheibenmatratze und für ein Lattenrost in Höhe von insgesamt rund 1.185 Euro bei den außergewöhnlichen Belastungen.

Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil es der Meinung war, der Kläger hätte einen entsprechenden Gegenwert erhalten.

Daraufhin wandte sich der Kläger an das Gericht. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte hierzu aus, die Voraussetzung, dass einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwüchsen, sei nicht gegeben. Eine Matratze sei im Gegensatz zu einer Brille, einem Hörgerät oder Rollstühlen kein typisches medizinisches Hilfsmittel im engeren Sinne, bei dem auf die Prüfung einer Zwangsläufigkeit verzichtet werden könne. Die Zwangsläufigkeit der Anschaffung medizinischer Hilfsmittel im weiteren Sinne, die sowohl von Kranken – zur Linderung des Leidens – als auch von Gesunden – zur Steigerung des Lebenskomforts – angeschafft würden, sei durch Vorlage eines vor dem Kauf erstellten amts- oder vertrauensärztlichen Attests nachzuweisen. Bei der Bandscheibenmatratze und dem Lattenrost handele es sich um Hilfsmittel im weiteren Sinne, weil solche Gegenstände nicht nur von akut Erkrankten gekauft würden. Da der Kläger jedoch kein vor dem Kauf erstelltes amts- oder vertrauensärztliches Attest vorlegen konnte, wurde die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.5.2004, Az. 1 K 2625/03).