Februar 2007: Alle Steuerzahler

Keine außergewöhnliche Belastung: Beseitigung von Baumängeln

Erwachsen Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstands, wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der Aufwendungen, der die zumutbare Belastung übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen wird. Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Hier fehlt es an der Zwangsläufigkeit. Denn man ist nicht gezwungen, ein Wohngebäude zu errichten.

Hinweis: Das gilt auch dann, wenn Gewährleistungsansprüche gegen das Bauunternehmen ausgefallen sind. Beim Ausfall dieser Ansprüche handelt es sich nämlich nicht um Aufwendungen, da ihnen keine bewusste und gewollte Vermögensverwendung, d.h. Ausgabe in Geld, zugrunde liegen (BFH-Beschluss vom 19.6.2006, Az. III B 37/05).