August 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Keine AfaA: Wenn Nutzung des Objektes als Wohnung untersagt wird

Wird durch ein Verfahren nach dem Wohneigentumsgesetz die Nutzung eines Gebäudeteils als Wohnung untersagt, so rechtfertigt dies keine Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA), wenn der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut erworben hat, das von vornherein mit Mängeln behaftet war, die Nutzungseinschränkung jedoch erst nach Erwerb durch ein Verfahren festgestellt wird.

Im zu Grunde liegenden Fall erwarb der Steuerpflichtige Eigentum an einem Gebäude, zu dem unter anderem Räumlichkeiten im Kellergeschoss gehörten. Die Kellerräume waren als Wohnung ausgestaltet und zum Zeitpunkt des Erwerbs vermietet.

Durch daran anschließende Verfahren vor den Zivilgerichten wurde eine Nutzung der Kellerräume als Wohnung gerichtlich untersagt. Der Steuerpflichtige machte daraufhin eine AfaA steuerlich geltend, die jedoch vom Bundesfinanzhof verneint wurde. Diese Auffassung wird damit begründet, dass ein bloßes Ungleichgewicht der aufgewendeten Kosten und des Werts der erlangten Leistung keine AfaA rechtfertige. Weder lägen eine Substanzeinbuße eines bestehenden Wirtschaftsgutes noch eine Einschränkung der Nutzungsmöglichkeit vor, die erst nach dem Kauf des Objektes tatsächlich entstanden sei. Maßstab für die Nutzbarkeit ist das bestehende Wirtschaftsgut in dem Zustand, in dem es sich bei Erwerb befindet (BFH-Urteil vom 14.1.2004, Az. IX R 30/02).