Juni 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Kein Verlustabzug: Bei langjährig niedrigen Einnahmen als Anwalt

Langjährige Verluste eines selbstständig tätigen Rechtsanwalts, dessen Einnahmen ohne erkennbaren Grund auf niedrigem Niveau stagnieren und der seinen Lebensunterhalt aus erheblichen anderweitigen Einkünften bestreitet, sprechen regelmäßig gegen eine Gewinnerzielungsabsicht. Das hat zur Folge, dass die Verluste aus der rechtsanwaltlichen Tätigkeit nicht abziehbar sind.

In dem zu Grunde liegenden Fall erzielte eine Rechtsanwältin hohe positive Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und Kapitalvermögen sowie Verluste aus der Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin. Ihre Einnahmen aus der Rechtsanwaltstätigkeit lagen in einem Zeitraum von 1986 bis 1997 in der Regel nur zwischen 1.023 und 3.068 Euro.

Nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs spricht zwar zunächst alles dafür, dass eine selbstständige Tätigkeit in der Absicht betrieben wird, Gewinne zu erzielen. Dieser Anschein entfällt jedoch, wenn festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige nicht nach einem Totalgewinn strebt, sondern lediglich persönliche Gründe für die Fortführung der Tätigkeit sprechen. Als Indiz für die persönlichen Gründe kann die Absicht, Steuern zu sparen, angesehen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn auch noch andere hohe Einkünfte zur Verfügung stehen. Das jahrelange Unterlassen von Maßnahmen zur Gewinnsteigerung kann ebenfalls darunter fallen.

Hinweis: Auf Dauerverluste sollten Betroffene rechtzeitig und nachweisbar unter anderem durch betriebswirtschaftliche Maßnahmen reagieren. Ist die Entwicklung dennoch nicht aufzuhalten, muss überlegt werden, ob die verlustbringende Tätigkeit eingestellt werden sollte (BFH-Urteil vom 14.12.2004, Az. XI R 6/02).