April 2005: Arbeitgeber

Kein Sachbezug: Arbeitgeber-Zuschuss für Mitgliedschaft im Sportverein

Auf zweckgebundene Geldleistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer, wie in dem zu Grunde liegenden Fall der Barzuschuss für die Mitgliedschaft in einem Sportverein, kann die Sachbezugsfreigrenze nicht angewendet werden. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs handelt es sich bei dem Barzuschuss um Barlohn, der damit als voll steuerpflichtiger Arbeitslohn einzustufen ist.

Hinweis: Auch die direkte Zahlung des Arbeitgebers an den zuvor von dem Arbeitnehmer ausgewählten Verein hätte zu keiner anderen Beurteilung geführt. Eine Steuerfreiheit ist nur dann denkbar, wenn der Arbeitgeber selbst Vertragspartner des Vereins wird (BFH-Urteil vom 27.10.2004, Az. VI R 51/03).