Oktober 2003: Arbeitgeber

Kein automatischer Anspruch auf Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr

Ein Arbeitnehmer hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Übertragung seines nicht verbrauchten Resturlaubs in das Folgejahr.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht im Fall eines Arbeitnehmers hin, der ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber seinen restlichen Urlaub von fünf Tagen in das nächste Jahr übertragen wollte. Als er im nächsten Jahr den Urlaub nehmen wollte, wurde ihm dies vom Arbeitgeber verweigert.

Das Bundesarbeitsgericht hielt diese Verweigerung für rechtmäßig. Es begründete die Entscheidung damit, dass eine Übertragung des Urlaubs grundsätzlich nur möglich sei, wenn betriebliche oder persönliche Umstände die Urlaubsgewährung im laufenden Jahr unmöglich machen würden. Dies konnte der Arbeitnehmer im vorliegenden Fall nicht nachweisen.

Hinweis: Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgejahr ist auch möglich, wenn dies im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Dabei sollte auch geregelt werden, bis wann der Urlaub im neuen Jahr zu nehmen ist (BAG, Urteil vom 29.7.2003, Az. 9 AZR 270/02).