Mai 2006: Arbeitgeber

Kein Arbeitslohn: Bei Nichtteilnahme am touristischen Programm

Aufwendungen für die Teilnahme eines Arbeitnehmers an einer vom Arbeitgeber veranlassten und bezahlten Reise zu einem auch touristisch interessanten Ort können aufgeteilt werden.
Damit sind in der Regel die Kosten für das touristische Programm, das Spiel- und Sportprogramm sowie für gemeinsame Feiern grundsätzlich als Arbeitslohn zu versteuern. Das gilt allerdings dann nicht, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Erkrankung nachweislich nicht an den "touristischen Teilen" der Veranstaltung teilnehmen kann.

Hinweis: An diesen Nachweis sind aber strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Behauptung der Erkrankung durch den Arbeitnehmer genügt nicht. Dieser muss vielmehr glaubhaft machen, warum er zum Beispiel an den (eindeutig beruflich veranlassten) Vormittagsveranstaltungen teilnehmen konnte, nachmittags und abends aber krankheitsbedingt an der Teilnahme weiterer Veranstaltungen gehindert gewesen sein will. Erkrankte Arbeitnehmer sollten sich daher rechtzeitig vor Ort um Nachweise kümmern. Hilfreich kann hier zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung nebst genauer Uhrzeitangaben sein (BFH-Urteil vom 18.8.2005, Az. VI R 7/03).