Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Kauf der Wohnung vom späteren Ehegatten begünstigt

Wenn der Steuerpflichtige die gemeinsam zu Wohnzwecken genutzte Immobilie an den künftigen Ehegatten verkauft, hat dieser Anspruch auf die Eigenheimzulage. Das ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Der Erwerb unter Ehegatten wird dagegen nicht gefördert (§ 2 Absatz 1 Satz 3 Eigenheimzulagengesetz). Maßgeblich für die Eigenheimzulage ist der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an der Immobilie. Der Abschluss des Kaufvertrages oder die Auflassung reichen nicht aus. Vereinbaren die künftigen Ehegatten im Kaufvertrag, dass Besitz, Nutzen und Lasten erst mit der Kaufpreiszahlung übergehen und wird der Kaufpreis erst nach der Hochzeit gezahlt, geht die Eigenheimzulage verloren.

Dieser Entscheidung des Bundesfinanzhofs lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Monat November verkaufte die Steuerpflichtige ein Grundstück an den zukünftigen Ehemann. Im Dezember heiratete das Paar. Laut Kaufvertrag sollte das Eigentum erst bei Zahlung des vollen Kaufpreises übergehen. Die letzte Kaufpreiszahlung erfolgte zu Ungunsten des Ehepaares erst nach der Hochzeit. Damit lag der maßgebliche Anschaffungszeitpunkt, das heißt der Zeitpunkt, zu dem der Erwerber wirtschaftlich über die Immobilie verfügen konnte, schon im Zeitraum der bestehenden Ehe. Die Zulage konnte damit nicht mehr gewährt werden.

Hinweis: Es ist in ähnlichen Fällen unbedingt sicherzustellen, dass das Eigentum an der Immobilie vor dem Gang zum Standesamt übergeht (BFH-Urteil vom 4.6.2003, Az. X R 49/01).

Zudem ist zu beachten, dass der Wegfall der Eigenheimzulage für das Jahr 2004 geplant ist. Wird der Kaufvertrag aber noch in 2003 notariell beurkundet, obwohl Nutzen und Lasten in das Jahr 2004 fallen, besteht allerdings noch ein Anspruch auf die achtjährige Förderung.