April 2007: Kapitalanleger

Kapitalverlust: Bei Gleitzinsanleihen grundsätzlich nicht absetzbar

Der Kapitalverlust aus der vorzeitigen Einlösung einer Gleitzinsanleihe kann nicht im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen steuermindernd geltend gemacht werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit folgender Begründung entschieden: Gleitzinsanleihen haben grundsätzlich eine Emissionsrendite. Das ist der Gewinn, der sich zum Zeitpunkt der Emission (der Ausgabe neuer Wertpapiere) eines Wertpapiers ergibt. Damit sei die Besteuerung nach der Marktrendite (Differenz zwischen Veräußerungs- und Anschaffungspreis) regelmäßig ausgeschlossen, was im Ergebnis dazu führt, dass ein Kapitalverlust in diesen Fällen steuerlich nicht zu berücksichtigen ist.

Hinweis: Will der Anleger einen Verlust nach der Marktrendite geltend machen, muss er dem Finanzamt belegen, dass die streitige Anlageform keine Emissionsrendite hat. Er kann nicht seine Mitwirkung bei der Ermittlung der für die Emissionsrendite erforderlichen Tatsachen verweigern, um abweichend vom Grundsatz der Maßgeblichkeit der Emissionsrendite die Marktrendite durchzusetzen. Das würde nach Auffassung des BFH gegen die Anforderungen eines gleichmäßigen Gesetzesvollzugs und einer steuerlichen Belastungsgleichheit verstoßen (BFH-Urteil vom 11.7.2006, Az. VIII R 67/04).