August 2005: Kapitalanleger

Kapitalverlust: Bei Gleitzins-Schuldverschreibung nicht abziehbar?

Bei einer Gleitzins-Schuldverschreibung ist der Zinssatz über die gesamte Laufzeit gestaffelt. Entweder fallen oder steigen die Zinsen mit zunehmender Laufzeit. Kommt der Herausgeber einer Gleitzins-Schuldverschreibung (Emittent) seiner Zahlungsverpflichtung nicht mehr nach, kann der Anleger die durch die vorzeitige Einlösung der Anleihe erzielten Kapitalverluste im Veranlagungsjahr steuerlich grundsätzlich nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen. Das hat das Finanzgericht Köln für das Veranlagungsjahr 1998 mit der Begründung entschieden, dass die so erzielten Verluste der privaten Vermögensebene zuzurechnen sind.

Hinweis: Anleger sollten ihre Verluste in ähnlich gelagerten Fällen nach wie vor geltend machen. Erkennt das Finanzamt die Verluste nicht Steuer mindernd an, sollten sie unter Hinweis auf das in dieser Sache anhängige Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof das Ruhen des Verfahrens beantragen (FG Köln, Urteil vom 15.7.2004, Az. 13 K 6946/01, Revision beim BFH, Az. VIII R 67/04).