August 2005: Kapitalanleger

Kapitalertragsteuerabzug: Ab 2006 auch für Zinsen aus Beitragsdepots

Ab dem Jahr 2006 müssen Versicherer die Kapitalertragsteuer von den Zinsen aus Beitragsdepots einbehalten und abführen. Der Kapitalertragsteuersatz für diese Zinsen beträgt dann wie bei anderen Zinseinkünften auch 30 und nicht wie bei steuerpflichtigen Lebensversicherungen 25 Prozent. Zusätzlich ist noch der Solidaritätszuschlag zu beachten. Dazu folgende Einzelheiten:

Üblicherweise wird eine Lebens- oder Rentenversicherung mit monatlichen Beitragszahlungen abgeschlossen. Es gibt aber auch Fälle, in denen durch eine Prämienvorauszahlung des Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein verzinsliches Guthaben deponiert und die Prämie jeweils bei Fälligkeit von dem Beitragsdepotkonto abgebucht wird. Die Zinsen für die Beitragsvorauszahlung gehören für den einzahlenden Versicherungsnehmer zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und sind im Jahr der Gutschrift auf dem Beitragsdepot zu versteuern. Von den Zinsen für die Beitragsvorauszahlungen mussten die Versicherer bislang keine Kapitalertragsteuer einbehalten und abführen.

Hinweis: Von der Neuregelung sind ab dem 1.1.2006 neu begründete Depots betroffen. Entscheidender Zeitpunkt ist der Abschluss des Depot- und nicht der des Versicherungsvertrags. Die Neuregelung wirkt sich auch auf die Depotsumme aus. Sie muss künftig höher sein als bislang, wenn das Depot am Ende der festgelegten Laufzeit aufgebraucht sein soll (BMF-Schreiben vom 28.4.2005, Az. IV C 1 – S 2400 – 10/05).