März 2006: Umsatzsteuerzahler

Ist-Besteuerung: Gilt auch bei Hilfsgeschäften eines Freiberuflers

Angehörige eines freien Berufs sind berechtigt, ihre Umsatzsteuer auf Antrag unabhängig von der Höhe der Umsätze, die sie im Rahmen dieser Tätigkeit ausführen, nach den vereinnahmten und nicht nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Diese Regelung soll nach Ansicht des Finanzgerichts Schleswig-Holstein auch für Hilfsgeschäfte gelten. Selbst dann, wenn der Leistungsempfänger die Vorsteuer sofort abziehen kann.

Im Urteilsfall hatte ein Steuerberater einen Teil seines Mandantenstamms an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für 650.000 EUR gegen Ratenzahlung über eine Laufzeit von acht Jahren verkauft. An dieser GmbH war der Steuerberater selbst beteiligt. Die GmbH machte die Vorsteuer nach Erhalt der Rechnung sofort in voller Höhe geltend, während der Steuerberater den entsprechenden Umsatz erst bei Bezahlung der jeweiligen Tilgungsrate anmeldete.

Das Finanzgericht hat im vorliegenden Fall keinen Gestaltungsmissbrauch angenommen. Denn eine Ratenvereinbarung ist bei einem so hohen Kaufpreis nicht unangemessen bzw. unüblich, zumal der Erwerber mit dem Mandantenstamm auch erst in der Zukunft Einnahmen erzielen kann.

Hinweis: Aus Liquiditätsgründen ist es für viele Freiberufler ratsam, einen Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten zu stellen. Dann nämlich kann die Umsatzsteuer unabhängig vom Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes von dem Entgelt berechnen werden, das vom Freiberufler tatsächlich vereinnahmt worden ist (Ist-Besteuerung). Diesem nicht fristgebundenen Antrag entspricht das Finanzamt grundsätzlich unabhängig von der Umsatzhöhe, allerdings in der Regel unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.8.2005, Az. 4 K 233/04).