Mai 2005: Kapitalanleger

Investmentfonds: Zwischengewinne werden ab 2005 wieder besteuert

Die Anfang 2004 abgeschaffte Besteuerung des Zwischengewinns bei Anteilen an in- und ausländischem Investmentvermögen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ist zum 1.1.2005 durch das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht vom 9.12.2004 (EURLUmsG) wieder eingeführt worden. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums klärt nun Zweifelsfragen zur Zwischengewinnbesteuerung und zum Begriff des ausländischen Investmentvermögens.

Ein Zwischengewinn aus der Beteiligung an einem Investmentfonds entsteht, wenn Erträge der Anteile nicht ausgeschüttet, sondern wieder angelegt werden. Beim Verkauf oder der Rückgabe der Fondsanteile erhält der Anleger mit dem so genannten Rücknahmepreis den aktuellen Wert des Fondsanteils vergütet. Darin enthalten sind anteilig dann auch die dem Anleger individuell zustehenden Erträge, die der Fonds seit der letzten Ausschüttung erzielt hat, wie zum Beispiel angewachsene aber noch nicht vereinnahmte Zinsen. Ein Teil dieses Wertzuwachses ist der Zwischengewinn, der von dem Anleger als Kapitalertrag zu versteuern ist. Die beim Erwerb von Investmentfondsanteilen gezahlten Zwischengewinne können damit dann im Jahr der Kaufpreiszahlung selbstverständlich als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden.

Hinweis: Anders als bis zum Jahr 2003 werden ab dem Jahr 2005 Gewinne aus Termingeschäften nicht mehr mit erfasst. Diese sind beim Privatanleger nicht mehr steuerpflichtig. Auch Vermögen bestimmter ausländischer Gesellschaften sind grundsätzlich von den Regelungen des Investmentsteuergesetzes ausgenommen; für diese gelten die allgemeinen Besteuerungsregeln. Nur auf ausdrückliche Aufforderung eines Anlegers oder des Bundesamts für Finanzen ist der Zwischengewinn auch bei den ausgenommenen ausländischen Vermögen zu ermitteln und bekannt zu machen (BMF-Schreiben vom 15.2.2005, Az. IV C 1 – S 1980 – 1 – 15/05; EU-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 9.12.2004).