Dezember 2009: Abschließende Hinweise

Investitionszulage: Voraussetzungen auch bei abgemeldetem Kfz erfüllt

Betriebliche Investitionen im Fördergebiet (Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) werden unter gewissen Voraussetzungen mit einer Investitionszulage gefördert.

Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg – Revision zugelassen – ist es für den Anspruch auf Investitionszulage nicht erforderlich, dass das begünstigte Wirtschaftsgut während des gesamten Zeitraums von fünf Jahren auch tatsächlich aktiv in der Betriebsstätte im Fördergebiet genutzt wird. Es reicht vielmehr aus, wenn es grundsätzlich einsatzfähig ist.

Hinweis: Im Streitfall hatte der Kläger einen Transporter angeschafft, für den er Investitionszulage erhielt. In der Folgezeit meldete er das Fahrzeug aus Kostengründen zeitweise ab und später wieder an. Das Finanzamt forderte die Investitionszulage zurück, weil es die nicht durchgehende aktive Nutzung des Transporters als zulagenschädlich ansah. Dem folgte das Finanzgericht allerdings nicht (FG Berlin-Brandenburg vom 25.6.2009, Az. 13 K 1853/06, Rev. zugelassen).