Juli 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Investitionszulage: Eintragung einer GmbH & Co. KG in die Handwerksrolle

Eine GmbH & Co. KG erfüllt für das Streitjahr 1993 nicht die Voraussetzungen zur Gewährung einer erhöhten Investitionszulage gemäß § 5 Investitionszulagengesetz 1993, wenn sie bei der Antragstellung nicht selbst in die Handwerksrolle eingetragen gewesen ist. Denn das Erfordernis der Eintragung in die Handwerksrolle bezieht sich auf den Betrieb, in dem die Investitionen tatsächlich getätigt werden. Nicht ausreichend ist es, wenn nur die Komplementär-GmbH oder der beschränkt haftende Kommanditist eingetragen ist.

Da eine GmbH & Co. KG selbst in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, besteht keine Veranlassung das Merkmal der Eintragung von der Komplementär-GmbH oder dem beschränkt haftenden Kommanditisten auf die GmbH & Co. KG zu übertragen.

Hinweis: Eine wirksam gegründete GmbH & Co. KG kann bereits vor der Eintragung der Kommanditgesellschaft sowie der Komplementär-GmbH in das Handelsregister die eigene Eintragung in die Handwerksrolle beantragen (BFH-Urteil vom 4.11.2004, Az. II R 2/03).