Juli 2009: Freiberufler und Gewerbetreibende

Investitionsabzugsbetrag: Anwendungsschreiben endlich veröffentlicht

Fast zwei Jahre nach der Neuregelung des Investitionsabzugsbetrags (vormals Ansparabschreibung) hat das Bundesfinanzministerium nun ein umfangreiches Anwendungsschreiben zum neuen Investitionsabzugsbetrag veröffentlicht. Nachfolgend sind wichtige Eckpunkte dargestellt:

  • Investitionsabzugsbeträge können für die künftige Anschaffung oder Herstellung von neuen oder gebrauchten abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens geltend gemacht werden. Auch geringwertige Wirtschaftsgüter sind eingeschlossen.

  • Für Betriebe, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn der Gewinn 100.000 EUR – für die Jahre 2009 und 2010: 200.000 EUR – nicht übersteigt.

  • Neben den Angaben zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist das begünstigte Wirtschaftsgut seiner Funktion nach zu benennen, wozu die Aufzählung in Stichworten ausreichend ist. Es muss erkennbar sein, für welchen Zweck es angeschafft oder hergestellt werden soll. Allgemeine Bezeichnungen wie Maschinen oder Fuhrpark sind dagegen nicht ausreichend. Die Angabe „Büroeinrichtungsgegenstand“ soll allerdings schon ausreichen, wenn später ein Stuhl, Regal oder Schreibtisch erworben werden soll. Im Schreiben sind eine Reihe von weiteren Beispielen aufgeführt. Der voraussichtliche Investitionszeitpunkt muss in Anknüpfung an die höchstrichterliche Rechtsprechung zur alten Ansparabschreibung nicht mehr angegeben werden.

  • Für die Anwendung des Investitionsabzugsbetrags muss das Wirtschaftsgut mindestens zu 90 % betrieblich genutzt werden. Beim Pkw gehören Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur betrieblichen Nutzung. Die Nutzung ist anhand geeigneter Unterlagen darzulegen, etwa mittels Fahrtenbuch. Bei Anwendung der Ein-Prozent-Regel geht die Finanzverwaltung grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang aus.

  • Bei planmäßiger Investition des begünstigten Wirtschaftsgutes wird der Gewinn um 40 % der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, maximal um den geltend gemachten Abzugsbetrag, erhöht. Ein nicht verbrauchter Restbetrag kann stehen gelassen und später für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten verwendet werden.

  • Zum Ausgleich der Gewinnerhöhung können die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts um bis zu 40 % gewinnmindernd herabgesetzt werden. Damit wird im Ergebnis Abschreibungsvolumen vorgezogen und die AfA-Bemessungsgrundlage gemindert. Dadurch kann erstmals ein geringwertiges Wirtschaftsgut entstehen, sodass die Sofortabschreibung oder die Poolbewertung zur Anwendung kommt.

  • Wird die geplante Investition nicht durchgeführt, ist der Abzugsbetrag bei der Veranlagung rückgängig zu machen, bei der er in Anspruch genommen wurde. Zu beachten ist, dass eine Steuernachzahlung durch die Rückgängigmachung des Abzugsbetrags auch eine Verzinsung auslösen kann. Der Investitionsabzugsbetrag muss aber auch in den Fällen rückgängig gemacht werden, in denen das angeschaffte Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des der Anschaffung/Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres zu mindestens 90 % betrieblich genutzt wird. Demnach löst beispielsweise auch eine vorzeitige Veräußerung des Wirtschaftsguts eine Steuernachzahlung aus.

  • Der Investitionsabzugsbetrag wird außerhalb der Bilanz gewinnmindernd berücksichtigt. Dies ist in einer Anlage zur Gewinnermittlung zu dokumentieren. Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls außerbilanziell hinzuzurechnen.

  • Die Neuregelungen gelten für nach dem 17.8.2007 endende Wirtschaftsjahre. Ab dann können nach altem Recht passivierte Ansparabschreibungen nicht mehr neu gebildet oder aufgestockt werden.

Hinweis: Das Schreiben äußert sich lediglich zum Investitionsabzugsbetrag – nicht hingegen zu den Neuregelungen bei der Sonderabschreibung (BMF-Schreiben vom 8.5.2009, Az. IV C 6 – S 2139-b/07/10002).