Juni 2006: Vermieter

Instandhaltungsrücklage: Nicht sofort absetzbar

Die von dem Eigentümer einer vermieteten Wohnung in die Instandhaltungsrücklage gezahlten Beträge fließen zwar aus seinem frei verfügbaren Vermögen ab, stellen im Abflusszeitpunkt steuerrechtlich jedoch noch keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Diese Gelder sind erst dann absetzbar, wenn der Verwalter sie tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen ausgibt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind (BFH-Beschluss vom 21.10.2005, Az. IX B 144/05).