September 2010: Alle Steuerzahler

Häusliches Arbeitszimmer: Regelung ab 2007 teilweise verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die seit 2007 verschärfte Abzugsbeschränkung beim häuslichen Arbeitszimmer als verfassungswidrig eingestuft, soweit für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Neuregelung verstößt insoweit gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, als die Aufwendungen auch in diesen Fällen von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind.

Hintergrund

Zum besseren Verständnis, vorab die unterschiedlichen Regelungen:

Gesetzliche Regelung bis zum Veranlagungszeitraum 2006: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer (z.B. Miete, Wasser- und Energiekosten) sind jährlich bis zu 1.250 EUR als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn

  • die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder

  • wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet, sind die Aufwendungen ohne Höchstgrenze abzugsfähig.

Gesetzliche Regelung ab dem Veranlagungszeitraum 2007: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Die Alternativen „mehr als 50 % der Tätigkeit“ und „kein anderer Arbeitsplatz“ wurden gestrichen.

Zentrale Aussagen des BverfG

Sofern betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar sind, bedarf dies nach dem objektiven Nettoprinzip eines besonderen sachlichen Grundes. Die vom Gesetzgeber mit der Neuregelung beabsichtigte Haushaltskonsolidierung ist dabei ebenso wenig ein Grund wie die angestrebte Verwaltungsvereinfachung. Der Nachweis und die Kontrolle eines mangelnden alternativen Arbeitsplatzes durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ist nämlich unkompliziert und liefert eine leicht nachprüfbare Basis für die Feststellung der beruflichen Nutzung.

Nicht verfassungswidrig ist hingegen das ab 2007 eingeführte Abzugsverbot, soweit die berufliche oder betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit beträgt. Dies verstößt nach Auffassung des BVerfG nämlich nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Welche Aufwendungen sind abzugsfähig?

Von dem Urteil profitieren also nur die Steuerpflichtigen, denen für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Nachfolgend einige Beispiele:

  • Einem Lehrer steht für seine Unterrichtsvorbereitung kein angemessener Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung.

  • Ein angestellter oder selbstständiger Orchestermusiker hat im Konzertsaal keine Möglichkeit zu üben. Hierfür hat er sich ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet.

  • Ein angestellter Krankenhausarzt übt eine freiberufliche Gutachtertätigkeit aus. Dafür steht ihm im Krankenhaus kein Arbeitsplatz zur Verfügung.

Von den Abzugsbeschränkungen sind nach wie vor nicht betroffen die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände, z.B. Schreibtisch, Computer etc.

Befindet sich das Arbeitszimmer z.B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern hängt vom Einzelfall ab und beschäftigt schon seit Jahren die Gerichte.

Vorläufige Steuerfestsetzungen

Nach den Äußerungen der Finanzverwaltung ist bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung u.a. wie folgt zu verfahren:

  • Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden. Ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.

  • Nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen sollen bis zu 1.250 EUR vorläufig berücksichtigt werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Ausblick: Der Gesetzgeber muss den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend auf den 1.1.2007 beseitigen. Ob der bis 2006 geltende Höchstbetrag von 1.250 EUR erneut eingeführt wird oder ob der Gesetzgeber bei der angeordneten Neufassung über die Vorgaben des BVerfG hinausgeht, ist derzeit offen (BVerfG vom 6.7.2010, Az. 2 BvL 13/09; BMF-Schreiben vom 7.1.2004, Az. IV A 6 -S 2145 – 71/03; BMF vom 4.8.2010 „Fragen und Antworten zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern“; BMF-Schreiben vom 12.8.2010, Az. IV A 3 – S 0338/07/10010-03).