Januar 2005: Arbeitnehmer

Häusliches Arbeitszimmer: Kosten für den Garten sind anteilig zuzurechnen

Kosten für Gartenarbeiten können anteilig den Kosten des häuslichen Arbeitszimmers zugerechnet werden, wenn eine Reparatur des Gebäudes die Schäden im Garten verursacht hat. Dabei werden nur die Aufwendungen berücksichtigt, die der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands dienen.

Im Streitfall unterhielten Eheleute jeweils für berufliche Zwecke ein häusliches Arbeitszimmer. Bei der Abdichtung der Außenmauern am selbst genutzten Einfamilienhaus wurden Gartenarbeiten fällig. Die im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des Gartens angefallenen Aufwendungen wurden einschließlich der übrigen Reparaturkosten des Gebäudes anteilig den Kosten der häuslichen Arbeitszimmer der Eheleute zugerechnet und als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit abgezogen.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass anteilige Kosten für Gartenarbeiten dem Grunde nach Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sein können. Ist die Reparatur am Haus Auslöser für die Arbeiten am Garten, besteht der erforderliche Veranlassungszusammenhang. So ein mittelbarer Zusammenhang ist ausreichend, dass auch die Aufwendungen für den Garten objektiv im Zusammenhang mit dem Beruf stehen und ihn subjektiv fördern. Neben den Reparaturkosten des Gebäudes fallen somit auch die anteiligen Aufwendungen für den Garten unter die abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, soweit durch die Arbeiten lediglich der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird (BFH-Urteil vom 6.10.2004, Az. VI R 27/01).