August 2003: Arbeitnehmer

Hobbykeller gilt als häusliches Arbeitszimmer

Aufwendungen für einen als Arbeitszimmer genutzten Hobbyraum im Keller des Steuerpflichtigen können steuerlich nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn vom Arbeitgeber ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Aufwendungen für ein "häusliches" Arbeitszimmer sind nur dann bis zu einer Höhe von 1.250 Euro abzugsfähig, wenn kein anderweitiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Die Beschränkung auf 1.250 Euro entfällt, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Im dem Urteil wurde eindeutig bestimmt, dass es sich bei dem Hobbyraum auch dann um ein "häusliches" Arbeitszimmer handelt, wenn es sich im Keller eines Mehrfamilienhauses befindet.

Praxishinweis: Das Gleiche gilt auch für ein Arbeitszimmer in einem Anbau zum Einfamilienhaus, der nur vom straßenabgewandten Garten aus betreten werden kann (BFH-Urteil vom 26.2.2003, Az. 031525).