Mai 2003: Alle Steuerzahler

Hintergründe und Voraussetzungen der "Ich-AG"

Seit dem 1. Januar 2003 gibt es für Arbeitslose zwei Möglichkeiten der Existenzgründungsförderung durch den Staat. Zum einen können sich Arbeitslose als "Ich-AG" mit einem Existenzgründungszuschuss vom Arbeitsamt selbstständig machen. Zum anderen besteht die Inanspruchnahme eines Überbrückungsgeldes (§ 57 SGB III n.F.). Beide Förderungen werden nicht zugleich gewährt und besitzen unterschiedliche Voraussetzungen. So dient das Überbrückungsgeld der Sicherung des Lebensunterhalts in den ersten sechs Monaten der Selbstständigkeit, während der Existenzgründungszuschuss zur sozialen Sicherung während einer bis zu dreijährigen "Startphase" verwendet wird. Gründungswillige Arbeitslose können also im Einzelfall abwägen, ob und gegebenenfalls welche Förderung ihnen geeignet erscheint.

Zuschuss zur Gründung einer "Ich-AG"

Welche Tätigkeiten darf eine "Ich-AG" ausführen? Es stehen alle Tätigkeiten offen, die auch sonst selbstständig ausgeübt werden können. Dabei müssen gesetzliche Rahmenbedingungen (Gewerberecht, Handwerksordnung) und berufsständische Regelungen eingehalten werde. Eine Förderung für eine Tätigkeit im Ausland wird nicht gewährt.
Wer kann in der "Ich-AG" gefördert werden? Die Förderung richtet sich an vormalige Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe oder Beschäftigte in Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und Strukturanpassungsmaßnahmen, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen.
Förderungsvoraussetzungen? Der Zuschuss wird in abnehmender Höhe für maximal drei Jahre gewährt, solange das Arbeitseinkommen 25.000 Euro im Jahr nicht überschreitet und allenfalls Familienmitglieder mitarbeiten, aber keine fremden Arbeitnehmer beschäftigt werden.

Für den Gründer kommt in aller Regel die Gewinnermittlung über die Einnahmen-Überschuss-Rechnung in Betracht.

Sollte das Kleinunternehmerförderungsgesetz in Kraft treten, könnte auch eine vereinfachte Gewinnermittlung vorgenommen werden.

Höhe des Zuschusses? Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 600 Euro, im zweiten Jahr 360 Euro und im dritten Jahr 240 Euro monatlich. Die Leistung wird jeweils für ein Jahr bewilligt. Der Zuschuss ist eine steuerfreie Einnahme (§ 3 Einkommensteuergesetz) und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Vor einer erneuten Bewilligung ist vom Existenzgründer nachzuweisen, dass die Förderungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Überschreitet die "Ich-AG" die Einkommensgrenzen von 25.000 Euro, so fällt der Zuschuss für die Zukunft weg. Eine Rückforderung erfolgt nicht.
Gesetzliche Rentenversicherung? Der Rentenversicherungsbeitrag bemisst sich grundsätzlich am Einkommen aus der selbstständigen Tätigkeit. Dieses Einkommen ergibt sich aus den Einnahmen abzüglich der mit der "Ich-AG" verbundenen Kosten, wie zum Beispiel Miete oder Materialaufwand. Der Rentenversicherungsbeitrag liegt derzeit bei 19,5 Prozent, so dass von dem höchstmöglichen Gewinn aus der "Ich-AG" von 25.000 Euro 4.875 Euro an die Rentenversicherung abgeführt werden müssten. Allerdings gibt es eine Sonderregelung, die für Selbstständige während der ersten drei Jahre der Selbstständigkeit einen ermäßigten Beitrag vorsieht. Dieser "halbe Regelbeitrag" beläuft sich auf 232,05 Euro pro Monat in den alten Bundesländern und 194,51 Euro monatlich in den neuen Ländern. Das tatsächliche Einkommen braucht nicht nachgewiesen zu werden. Günstiger wird die Versicherung nur dann, wenn das Einkommen aus der "Ich-AG" im Westen unter 1.190 Euro und im Osten unter 997,50 Euro liegt.
Gesetzliche Krankenversicherung? Für Existenzgründer gibt es eine Sonderregelung. Für jeden, der einen Förderzuschuss erhält, kann als beitragspflichtige Einnahmen das Sechzigstel der monatlichen Bezugsgröße zu Grunde gelegt werden (§ 240 SGB V); im Jahr 2003 werden somit 1.190 Euro als monatliches Mindesteinkommen herangezogen. Bei einem Beitragssatz von beispielsweise 14 Prozent wird ein monatlicher Mindestbeitrag von 170 Euro fällig.Ist das durchschnittliche Arbeitseinkommen in den ersten drei Jahren höher, müssen auch höhere Beiträge entrichtet (ggf. nachgezahlt) werden.
Pflegeversicherung? Freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. Sie können sich davon befreien lassen, wenn sie privat gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind. Der monatliche Mindestbeitrag zur Pflegeversicherung liegt bei circa 20 Euro.
Was passiert ,wenn die "Ich-AG" scheitert?
  • Hat vor der Gründung einer "Ich-AG" ein Arbeitslosengeldanspruch bestanden, so kann die Restdauer des Arbeitslosengeldes bis zu vier Jahren nach der Entstehung des Leistungsanspruchs wieder geltend gemacht werden.
  • Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen, können den Leistungsanspruch bis zu drei Jahre nach dem letzten Bezugstag wieder geltend machen.

Hinweis: Bei einem Gewinn von 25.000 Euro im Jahr entfallen auf einen Brutto-Monatsverdienst 2.083 Euro, die zu versteuern sind. Vom Brutto-Monatsverdienst sind weiterhin Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung in oben genannter Höhe zu entrichten, während auf der Einnahmenseite der Zuschuss zu verbuchen ist.