Juli 2003: Alle Steuerzahler

Höherer Sonderausgabenabzug bei verheiratetem GmbH-Geschaftsführer

Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der gemeinsame Vorwegabzug, der zusammenveranlagten Ehegatten für ihre Vorsorgeaufwendungen zusteht, nicht um 16 Prozent des Arbeitslohns eines Ehegatten gekürzt werden darf, wenn dieser Ehegatte weder sozialversicherungspflichtig war noch Anwartschaftsrechte auf eine Altersvorsorge ohne eigene Beitragsleistung erworben hat. Dadurch kann sich insbesondere der Sonderausgabenabzug von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH entschieden erhöhen.

Hintergrund: Vorsorgeaufwendungen (zum Beispiel Sozialversicherungsbeiträge) darf ein Alleinstehender bis maximal 2.001 Euro im Jahr (Ehepaare bis 4.002 Euro) als Sonderausgaben abziehen. Ein darüber hinausgehender Abzug – der so genannte Vorwegabzug – von bis zu 3.068 Euro (Ehepaare 6.136 Euro) wird um 16 Prozent der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gekürzt, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Zukunftssicherung leistet, die steuerfrei sind. Der Vorwegabzug soll zum Beispiel Gewerbetreibenden oder Freiberuflern zugute kommen, die selbst für ihre Zukunftssicherung sorgen müssen.

Die Kürzung des Vorwegabzugs ist besonders nachteilig für Ehepaare, bei denen beide Ehepartner Arbeitslohn beziehen, aber nur einer der beiden steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen erhält. Die Finanzverwaltung kürzt nämlich den gemeinsamen Vorwegabzug um 16 Prozent des Arbeitslohns beider Ehegatten. Davon betroffen sind insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer, die von ihrer GmbH keine Altersversorgung zugesagt bekommen haben.

Ob diese Kürzung rechtmäßig ist, hält der BFH für "ernstlich zweifelhaft". Er hat deshalb einem Ehepaar in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung vorerst Recht gegeben (Beschluss vom 14.4.2003, Az: XI B 226/02). Eine endgültige Entscheidung bleibt einem späteren Hauptsacheverfahren vorbehalten.