Oktober 2003: Alle Steuerzahler

Höhe der Umzugskosten

Bei beruflich veranlasstem Umzug können die Aufwendungen in bestimmtem Umfang vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet beziehungsweise vom Arbeitnehmer als Werbungskosten abgezogen werden.

Die Finanzverwaltung greift insoweit auf die Werte laut Bundesumzugskostengesetz zurück. Maßgebend ist insbesondere § 10 Absatz 1 Bundesumzugskostengesetz, der einen Pauschalbetrag für so genannte Umzugskostenauslagen enthält. Dieser ist nun erhöht worden und beträgt:

a) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs

  • nach dem 30.6.2003: 1.099 Euro,
  • nach dem 31.3.2004: 1.110 Euro und
  • nach dem 31.7.2004: 1.121 Euro.

b) für Ledige bei Beendigung des Umzugs

  • nach dem 30.6.2003: 550 Euro,
  • nach dem 31.3.2004: 555 Euro und
  • nach dem 31.7.2004: 561 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich grundsätzlich für jede weitere Person im Haushalt (mit Ausnahme des Ehegatten) bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003 um 242 Euro, nach dem 31.3.2004 um 245 Euro und nach dem 31.7.2004 um 247 Euro.

Für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind beträgt der Höchstbetrag bei Beendigung des Umzugs nach dem 30.6.2003: 1.381 Euro, nach dem 31.3.2004: 1.395 Euro und nach dem 31.7.2004: 1.409 Euro (BMF-Schreiben vom 5.8.2003, Az. IV C 5 – S 2353 – 167/03).