Juni 2013: Freiberufler und Gewerbetreibende

Herstellungskosten-Untergrenze: Steuerliches Wahlrecht gilt vorerst weiter

Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht, wonach Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einbezogen werden können. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 galt dieses Wahlrecht bisher auch für steuerliche Zwecke. Demgegenüber sehen die nun veröffentlichten Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR) 2012 eine steuerliche Aktivierungspflicht vor.

Infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze wurde diese Neuregelung bereits im Vorfeld vielfach kritisiert. Noch vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt ist die Finanzverwaltung nunmehr etwas „zurückgerudert“. In einem separaten Schreiben hat sie nämlich verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten weiterhin nach den Bestimmungen der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 verfahren wird. Demzufolge ist zumindest vorerst weiterhin ein Gleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht möglich (BMF-Schreiben vom 25.3.2013, Az. IV C 6 – S 2133/09/10001: 004; EStÄR vom 25.3.2013, BStBl I 2013, 276).