Februar 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Heil- und Heilhilfsberufe: Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich erneut zu der Frage geäußert, wie Einkünfte aus einem Heil- oder Heilhilfsberuf zu beurteilen sind. Dabei geht es um die Frage, ob die Einkünfte dieser Berufsgruppen als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit oder aber als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind. Berufe, die nicht ausdrücklich in dem Katalog der anerkannten freiberuflichen Tätigkeiten in § 18 Einkommensteuergesetz aufgeführt sind, gelten dabei als ähnliche Berufe, wenn das typische Bild des Katalogberufs mit dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufs vergleichbar ist. Zur Prüfung der Vergleichbarkeit hat das BMF einen neuen Grundsatzkatalog erstellt. Weiter hat das BMF exemplarisch aufgelistet, welche "ähnlichen" Berufe als freiberuflich anzusehen sind. Dazu gehören zum Beispiel: Diätassistenten, medizinische Fußpfleger, Logopäden, Ergotherapeuten, Hebammen/Entbindungshelfer, Zahnpraktiker, medizinisch-technische Assistenten und Rettungsassistenten.

Hinweis: Auf die Freiberuflichkeit können sich diese Berufsgruppen auch für die Vergangenheit berufen, soweit die Steuerbescheide noch offen sind (BMF-Schreiben vom 22.10.2004, Az. IV B 2 – S 2246 – 3/04).