Februar 2005: Kapitalanleger

HaustürwiderrufsG: Beitritt zu einer Anlagegesellschaft lange widerrufbar

Wer einer Anlagegesellschaft auf Grund von Verhandlungen in seiner Privatwohnung beitritt, kann sich auf die Verbraucherschutzrechte nach dem Haustürwiderrufsgesetz berufen. Fehlt es in diesem Zusammenhang an einer ordnungsgemäßen Belehrung über die Widerrufsmöglichkeiten eines solchen Geschäfts, beginnt die Widerrufsfrist für den Anleger erst, wenn von beiden Vertragsteilen alle vertraglichen Leistungen vollständig erbracht worden sind. Dazu müssen unter anderem auch die mit der Beteiligung angestrebten wirtschaftlichen Vorteile wie insbesondere die Auszahlung von Gewinnanteilen oder die steuerlich relevante Zuweisung von Verlusten erreicht sein. Auf die (früher stattfindende) Eintragung des Anlegers in das Handelsregister sowie die Zahlung seiner Einlage kommt es insofern nicht an. Das heißt: Der nicht ordnungsgemäß belehrte Anleger kann unter Umständen noch lange Zeit nach seiner Investition seinen Beitritt widerrufen, nämlich so lange, bis ihm der versprochene Gewinn ausgezahlt oder der in Aussicht gestellte Verlust zugewiesen worden ist.

Hinweis: Ein wirksamer Widerruf führt dazu, dass der Anleger nicht mehr seine Einlage zurückverlangen kann, sondern einen Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zum Stichtag des Wirksamwerdens seiner Widerrufserklärung hat; etwaige bei ihm bleibende Steuervorteile sind im Rahmen von möglichen Schadenersatzansprüchen auszugleichen (BGH-Urteil vom 18.10.2004, Az. II ZR 352/02).