Dezember 2006: Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Wissenswerte Übersicht

Das Bundesministerium der Finanzen hat sich aktuell und damit noch rechtzeitig vor Erstellung der Steuererklärung für das Jahr 2006 zu den verbesserten Abzugsmöglichkeiten bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen oder Dienstleistungen geäußert. Danach gilt u.a.:

  • Allgemeine haushaltsnahe Dienstleistungen
    Zu den üblichen allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen z.B. Putzleistungen, Gartenpflegearbeiten und kleinere Schönheitsreparaturen. Es handelt sich gewöhnlich also um Arbeiten, die durch Haushaltsmitglieder selbst erledigt werden könnten und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird. Diese sind abzugrenzen von den jetzt zusätzlich begünstigten Handwerkerleistungen. Aufwendungen für private Umzüge fallen – abzüglich Erstattungen Dritter – ebenfalls hierunter.

  • Handwerkerleistungen
    Handwerkerleistungen umfassen Tätigkeiten, die regelmäßig nur von Fachkräften durchgeführt werden. Hierzu zählen etwa Arbeiten an Innen- und Außenwänden, Dächern, Fassaden und Garagen sowie Reparatur und Austausch von Fenstern. Aber auch die Gebühren für den Schornsteinfeger sind begünstigt. Ausgeschlossen von der Förderung sind in diesem Bereich lediglich Neubaumaßnahmen. Zu beachten ist, dass Handwerkerleistungen nur dann begünstigt sind, wenn sie seit dem Jahr 2006 ausgeführt und auch bezahlt worden sind.

  • Pflegeleistungen
    Pflegeleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit der Pflegestufen I bis III besteht oder Leistungen der Pflegeversicherung, sind durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des privaten Versicherungsunternehmens, durch ein amtsärztliches Attest oder einen Behindertenausweis nachzuweisen. Die Steuerermäßigung steht auch den Angehörigen der pflegebedürftigen Person zu, wenn sie für die Betreuung aufkommen. Auch hier ist der Steuerabzug haushaltsbezogen, d.h., zwei pflegebedürftige Personen in einer Wohnung zählen nicht doppelt. Die Steuerermäßigung gibt es auch bei einem Heimaufenthalt, etwa für Reinigung, Pflege- oder Handwerkerleistungen. Allerdings müssen die Räumlichkeiten im Heim für eine separate Haushaltsführung geeignet sein.

Für all diese Leistungen gibt es pro Jahr 20 Prozent und maximal 600 EUR, bei der Betreuung von pflegebedürftigen Personen verdoppelt sich der Höchstbetrag auf 1.200 EUR. Allgemein ist dabei zu beachten:

  • Die Steuerermäßigung ist für Kosten ausgeschlossen, die zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören. Gemischte Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des zeitlichen Anteils aufzuteilen. Das kommt insbesondere bei einem häuslichen Arbeitszimmer in Betracht.

  • Die Dienstleistungen dürfen ferner nicht vorrangig als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen gelten.

  • Nicht gefördert werden ferner Materialkosten und gelieferte Waren wie etwa Stützstrümpfe, Fliesen, Tapeten oder Farbe oder Pflastersteine. Der Arbeitsanteil muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen darf er sich auch bei einer Mischkalkulation aus einer Anlage zur Rechnung ergeben. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Umsatzsteuer ist nicht erforderlich.

  • Die Höchstbeträge können pro Haushalt und zwar unabhängig von der Bewohnerzahl einmal in Anspruch genommen werden. Neu ist, dass auch Wohnungseigentümergemeinschaften gefördert werden. Hier muss sich z.B. die anteilige handwerkliche Leistung für den einzelnen Besitzer oder Mieter aus der Jahresabrechnung ergeben und dort gesondert aufgeführt und individuell anhand des Beteiligungsverhältnisses errechnet sein.

Hinweis: Die nunmehr mögliche Förderung von privaten Umzügen, von Heimbewohnern sowie von Wohnungseigentümergemeinschaften gilt für alle offenen Fälle ab 2003. Hierbei wird bis einschließlich 2006 eine Vereinfachungsregel akzeptiert, wonach der Anteil der steuerbegünstigten Arbeitskosten an den Aufwendungen geschätzt werden darf (BMF-Schreiben vom 3.11.2006, Az. IV C 4 – S 2296 b – 60/06).