Oktober 2006: Alle Steuerzahler

Haushaltsnahe Dienstleistungen: Bei Wohnungseigentümergemeinschaften

Bei Wohnungseigentümergemeinschaften hatte die Finanzverwaltung die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen bislang abgelehnt, wenn als Auftrageber die Wohnungseigentümergemeinschaft auftrat.

Daran wird nicht mehr festgehalten. D.h., immer wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter Auftraggeber ist, kann eine Steuerermäßigung nun auch für den einzelnen Wohnungseigentümer in Betracht kommen. Das ist dann der Fall, wenn in den entsprechenden Rechnungen für Dienst- und Handwerkerleistungen der darin enthaltene Teil der steuerbegünstigten Kosten und der nach den Beteiligungsverhältnissen auf den einzelnen Eigentümer entfallende Anteil in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt sind.

Hinweis: Bei entsprechenden Korrekturen in den Belegen ist ein Ansatz damit noch in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungsjahr 2003 möglich (Finanzbehörde Hamburg, August 2006).