Dezember 2004: Alle Steuerzahler

Haushaltsbegleitgesetz: Entlastungsbetrag § 24b EStG

Um den Wegfall des Haushaltsfreibetrages zu kompensieren, wurde ab 2004 ein Entlastungsbetrag für allein Erziehende in Höhe von 1.308 Euro eingeführt.

Rückwirkend zum 1.1.2004 ist der Entlastungsbetrag für alle Kinder unabhängig von deren Alter anwendbar, für die dem allein Erziehenden ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht. Das Kind muss mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des allein erziehenden Steuerpflichtigen gemeldet sein. Die Vermutung einer Haushaltsgemeinschaft ist widerlegbar, soweit es sich nicht um eine eheähnliche Gemeinschaft oder eingetragene Lebenspartnerschaft handelt.

Bei allein erziehenden Arbeitnehmern, bei denen der Entlastungsbetrag zu berücksichtigen ist, sollte die Steuerklasse II auf der Lohnsteuerkarte vermerkt werden. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarte 2005 war dafür aber eine schriftliche Erklärung bis zum 20.9.2004 durch den Arbeitnehmer abzugeben, dass die Voraussetzungen für den Freibetrag vorliegen.