Juli 2005: Abschließende Hinweise

Hartz IV: Zwei Rettungsanker bei Lebensversicherung und Eigenheimzulage

Gut sechs Monate ist Hartz IV in Kraft. Gut sechs Monate gibt es das Arbeitslosengeld II. Wie nicht anders zu erwarten war, ergehen jetzt die ersten Entscheidungen dazu:

1. Nachträgliche Aufnahme der Hartz-Klausel in die Lebensversicherung möglich
Hartz IV gewährt bekanntlich jedem Empfänger von Arbeitslosengeld II und dessen Partner einen Freibetrag für die private Altersvorsorge. Er beträgt 200 Euro pro vollendetem Lebensjahr, insgesamt maximal 13.000 Euro. Voraussetzung dafür ist, dass der Altersvorsorge-Vertrag eine Auszahlung vor Eintritt in den Ruhestand unwiderruflich ausschließt (so genannte "Hartz-Klausel").

Im Urteilsfall hat ein Arbeitsloser seinen Lebensversicherungsvertrag nachträglich so ergänzt, dass die Leistung aus der Lebensversicherung erst nach seinem Eintritt in den Ruhestand verwertet werden kann, soweit die gesetzlich vorgesehenen Hartz IV-Freibeträge für ihn und seine Frau nicht überschritten werden. Das Sozialgericht Münster sieht den dadurch ausgelösten "nachträglichen" Vermögensschutz als "von den zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" gedeckt. Die erst im Nachhinein getroffenen Vereinbarungen verstoßen nicht gegen Treu und Glauben, weshalb dem Arbeitssuchenden die Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch "Grundsicherung für Arbeitssuchende" (SGB II) von der Behörde ohne Berücksichtigung der Rückkaufswerte der Lebensversicherung zu gewähren sind.

Hinweis: Die Umstellung der Lebensversicherung kann sogar bis kurz vor der Antragstellung auf Arbeitslosengeld II erfolgen. Im Urteilsfall lagen nur drei Tage dazwischen (SG Münster, Beschluss vom 11.4.2005, Az. S 16 AS 26/05 ER).

2. Keine Anrechnung der Eigenheimzulage bei unwiderruflicher Abtretung
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass die Eigenheimzulage im Sinne des Sozialgesetzbuches II eine zweckgebundene Einnahme und somit privilegiertes Einkommen darstellt. Ihre Zweckrichtung würde verfehlt, wenn der Empfänger die Leistung als Einkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwenden müsste und dadurch gehindert wäre, sie ihrer eigentlichen Zweckbestimmung zufließen zu lassen. Um eine Anrechnung der Eigenheimzulage wirksam zu vermeiden, hält es das Gericht für notwendig, dass ein Verwendungsnachweis vorgelegt wird. Dieser muss die Bestätigung darüber enthalten, dass die Eigenheimzulage tatsächlich zur Herstellung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohnungseigentums eingesetzt wird. Unerheblich dabei ist, ob die Abtretung dem Finanzamt gegenüber angezeigt worden ist und ob die Eigenheimzulage zunächst zu Händen der Antragsteller ausgezahlt wird.

Mit dieser rechtlichen Beurteilung des Landessozialgerichts geht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion vom 27.5.2005 nicht ganz konform. Nach den Ausführungen der Bundesregierung ist die Eigenheimzulage grundsätzlich bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II als Einkommen anzurechnen, da es sich bei der Eigenheimzulage um eine staatliche und von der Bedürftigkeit abhängigen Fürsorgeleistung handelt. Deshalb müssen alle vorrangig zur Verfügung stehenden Einnahmen berücksichtigt werden und könnten dazu führen, dass diese Leistungen vermindert werden oder gar wegfallen. Etwas anderes kann allerdings auch nach den Ausführungen der Bundesregierung gelten, wenn der Anspruch der Eigenheimzulage abgetreten worden ist. Im Gegensatz zum LSG hält die Bundesregierung aber eine gültige Abtretung für erforderlich. D.h., die Abtretung muss dem Finanzamt gegenüber schriftlich mitgeteilt werden und die Eigenheimzulage darf nicht an den Steuerpflichtigen, sondern muss direkt an den neuen Gläubiger ausgezahlt werden.

Hinweis: Um in diesen Fällen ganz sicher zu gehen, sollten Betroffene deshalb ganz besonders darauf achten, dass die Abtretung dem Finanzamt gegenüber angezeigt und die Eigenheimzulage direkt auf ein Konto des Gläubigers überwiesen wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.4.2005, Az. L 8 AS 39/05 ER; Bundesregierung, Antwort vom 27.5.2005, Bundestags-Drucksache 15/5547).