Dezember 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

Haftung des Geschäftsführers bei verspätetem Insolvenzantrag

Verletzt ein Geschäftsführer pflichtwidrig und schuldhaft seine Insolvenzantragspflicht, kann ihn ein Neugläubiger auf Ausgleich des Schadens in Anspruch nehmen, der ihm durch die Rechtsbeziehung zur insolventen Gesellschaft entstanden ist.

Hierauf wies der Bundesgerichtshof im Fall eines beklagten Geschäftsführers hin. Er führte aus, dass ein Geschäftsführer verpflichtet sei, den Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Der Antrag müsse spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt werden. Diese Pflicht solle neue Gläubiger davor bewahren, mit der insolventen Gesellschaft noch in Geschäftskontakt zu treten. Werde der Neugläubiger durch den unterbliebenen Insolvenzantrag über die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft getäuscht, sei der Geschäftsführer für den hieraus entstehenden Schaden haftbar (BGH, Urteil vom 7.7.2003, Az. II ZR 241/02GH).