März 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Grundsätzlich selbstständig tätig: Freiberufler in Partnerschaft/Sozietät

Die Einkünfte von interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaften bzw. Sozietäten sind grundsätzlich nicht als gewerbliche, sondern als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit zu qualifizieren, wenn die Tätigkeiten der einzelnen Gesellschafter in der Gesellschaft jeweils als freiberuflich einzustufen sind. In solchen Partnerschaftsgesellschaften sind insbesondere Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte organisiert.

Eine Qualifizierung von Einkünften eines Gesellschafters als gewerblich, mit der Folge einer Infektion der Gesamteinnahmen der Partnerschaftsgesellschaft/Sozietät, wird demnach grundsätzlich nur noch angenommen, wenn:

  • die Gewinnverteilungsabrede von den tatsächlichen Tätigkeitsbeiträgen der einzelnen Gesellschafter extrem abweicht oder aber
  • ein Gesellschafter nur kapitalmäßig beteiligt ist.

Hinweis: Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung führte eine Gewinnverteilung bereits dann zu einer "Infektion", wenn ein Gesellschafter über die Gewinnverteilung an Einnahmen partizipierte, die andere Gesellschafter aus einer Tätigkeit erzielt haben, welche diesem Gesellschafter nicht erlaubt ist. Das hatte zur Folge, dass die Einkünfte der gesamten Partnerschaftsgesellschaft/Sozietät als gewerblich einzustufen waren, obwohl die einzelnen Partner jeweils nur ihrer erlaubten freiberuflichen Tätigkeit nachgingen. Um dem zu entgehen, musste bislang vertraglich sichergestellt werden, dass sich die Gewinnverteilung an den Tätigkeitsbereichen der einzelnen Berufsträger orientiert (OFD Koblenz, Kurzinformation der Steuergruppe St 3 Einkommensteuer, Nr. 128/05 vom 15.12.2005, Az. S 2246 A).