Juni 2005: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Grundsätze zum fehlerhaften Gesellschafterbeitritt: Im Steuerrecht

Eine fehlerhaft gegründete Gesellschaft oder ein fehlerhaft vollzogener Beitritt zu einer GbR ist nicht von Anfang an unwirksam. Vielmehr ist er – wenn überhaupt — nur mit Wirkung für die Zukunft als unwirksam anzusehen. Bis zur Geltendmachung des Fehlers aber ist die in Vollzug gesetzte Gesellschaft voll wirksam. Für den fehlerhaft vollzogenen Beitritt gilt das ebenso. Diese zivilrechtlichen Grundsätze sind auch im Grunderwerbsteuerrecht zu beachten. Dies entschied der Bundesfinanzhof in folgendem Fall:

Ein potenzieller Gesellschafter verkündete einer 1994 gegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) der Gesellschaft beitreten zu wollen. Gesellschaftszweck der GbR war die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf gesellschaftseigenen Grundstücken. Nach dem Wortlaut des Zeichnungsscheins bedurfte der Gesellschafterbeitritt zu seiner Wirksamkeit der notariellen Annahme durch den Geschäftsführer. Tatsächlich nahm die GbR erst drei Jahre nach den Verhandlungen über den Beitritt das Beitrittsgebot des neuen Gesellschafters mittels notarieller Urkunde an. In der Zwischenzeit hatte der neue Gesellschafter aber bereits seine Einlage entsprechend seinem Beitrittsangebot bis zum März 1996 geleistet. Nach dem formal bewirkten Gesellschafterbeitritt im Jahr 1997 setzte das Finanzamt durch Bescheid gegen die GbR Grunderwerbsteuer fest.

Das geschah zu Unrecht. Der neu eingetretene Gesellschafter hat bereits im Jahr 1996 durch Leistung der im Beitrittsangebot vorgesehenen Einlage an die GbR seinen Beitritt wirksam vollzogen. Der bis zum Jahr 1997 formfehlerhaft gebliebene Beitritt ist unbeachtlich. Damit konnte das Finanzamt die Grunderwerbsteuer nicht geltend machen. Denn die vom 1.1.1997 bis 31.12.1999 geltende Fassung des Grunderwerbsteuergesetzes kam nicht zur Anwendung, da der Beitritt bereits im Jahr 1996 als wirksam vollzogen angesehen wurde (BFH-Urteil vom 20.10.2004, Az. II R 54/02).