Juni 2007: Vermieter

Grundsteuererlass: Für Vermieter mit strukturell bedingtem Leerstand?

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat mit einer aktuellen Entscheidung den Weg eröffnet, Vermietern die Grundsteuer unter vereinfachten Voraussetzungen teilweise zu erlassen. Nach den grundsteuerrechtlichen Regelungen kommt es auf Antrag aktuell zu einem Erlass der Grundsteuer, wenn sich der Rohertrag (nachhaltig erzielbare Einnahmen wie z.B. Miete und Pacht) für Vermieter durch atypische und vorübergehende Ereignisse wie Zahlungsausfall des Mieters, Hochwasser, Sturm oder Brand gemindert hat.

Aufgrund einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2001 kam ein Erlass allein aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage bislang nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof ist allerdings der Auffassung, dass ein Erlass der Grundsteuer auch bei strukturell bedingten Ertragsminderungen wie

  • Mietverfall,
  • Überangebot oder
  • Bevölkerungsrückgang

der Fall sein sollte. Er rief deshalb den gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes an. Im Rahmen dieses Verfahrens hat das Bundesverwaltungsgericht erklärt, an seiner einschränkenden Auslegung nicht mehr festzuhalten.

Hinweis: Der sich damit nun abzeichnende Verfahrensausgang hat erhebliche Praxisauswirkungen, sollten auch strukturell bedingte Ereignisse als Erlassgrund anerkannt werden. Bis zur endgültigen Entscheidung sollten Betroffene ihre Fälle offenhalten. Dabei ist zu beachten, dass ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer jeweils bis Ende März des Folgejahres bei den zuständigen Stellen eingehen muss. Vermieter sollten jedoch in jedem Fall vorab geeignete Unterlagen sammeln und später auch gegen die Festsetzung für das Jahr 2007 vorgehen (BVerwG, Beschluss vom 24.4.2007, Az. GmS-OGB 1.07).