Dezember 2005: Alle Steuerzahler

Grundsteuer: Ist sie möglicherweise verfassungswidrig?

Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Festsetzung der Grundsteuer auf die von ihnen selbst bewohnten Grundstücke. Sie sind der Ansicht, dass es die im Grundgesetz verankerte Eigentumsgarantie verbietet, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchs zuzugreifen. Die Vorinstanzen teilten diese Bedenken nicht. Immobilienbesitzer sollten dennoch tätig werden. Dabei ist folgende Vorgehensweise ratsam:

Bei der zuständigen Gemeinde ist je nach Bundesland Einspruch (Stadtstaat), Widerspruch oder Klage (Niedersachsen) gegen noch nicht bestandskräftige oder in Kürze zugehende Grundsteuerbescheide einzulegen, um die Verfahren offen zu halten. Zu beachten ist, dass einzelne Gemeinden die öffentliche Bekanntmachung wählen und auf den Grundsteuerbescheid verzichten. Das Verwaltungsrecht kennt, anders als das Steuerrecht, ein "Ruhen des Verfahrens" erst im gerichtlichen Verfahren. Bei einer Ablehnung im Widerspruchsverfahren kann sich damit ein kostenpflichtiges Gerichtsverfahren anschließen.

Gegen aktuelle oder noch nicht bestandskräftige Grundsteuermessbescheide ist Einspruch beim Finanzamt einzulegen und auf die anhängige Verfassungsbeschwerde zu verweisen. Dieses Verfahren kann ruhen, wenn es sich um ganz oder teilweise selbst genutztes Wohneigentum handelt. Das Führen eines kostenpflichtigen Klageverfahrens ist damit entbehrlich. Die Finanzverwaltung gewährt keine Aussetzung der Vollziehung, da das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung höher zu bewerten ist.

Liegt ein bestandskräftiger Grundsteuermessbescheid vor, sollte die Aufhebung für die Zukunft genauer auf den nächsten 1.1. (hier auf den 1.1.2006) bzw. die Herabsetzung auf Null beantragt werden. Möglicherweise stellt die Finanzverwaltung die Bearbeitung dieser Anträge zurück. Erfolgt eine Ablehnung, besteht die Möglichkeit, eine Verpflichtungsklage beim Finanzgericht anhängig zu machen, die mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens verbunden werden kann. Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks in aktuell ergehende Grundsteuermessbescheide wird derzeit allgemein abgelehnt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.6.2005, Az. 2 S 1313/04, Verfassungsbeschwerde beim BVerfG, Az. 1 BvR 1644/05).