November 2003: Alle Steuerzahler

Großer Senat des BFH regelt den Steuerabzug bei Vermögensübertragung

Der Steuerabzug von wiederkehrenden Gegenleistungen für Haus- oder Firmenübertragungen stellte den Bundesfinanzhof (BFH) bisher regelmäßig vor Probleme. Da unterschiedliche Auffassungen innerhalb des BFH bestanden, hat der X. Senat des BFH vor drei bzw. vier Jahren dem Großen Senat zwei Fälle zur Klärung vorgelegt. Unter anderem stellte sich die Frage, ob der Sohn, der von seinen Eltern einen Betrieb (Gaststätte in gepachteten Räumen) übernommen hat, die Versorgungszahlungen an seine Eltern als Sonderausgaben abziehen darf oder ob diese Zahlungen als steuerlich unbeachtliche Unterhaltszahlungen anzusehen sind. Das Besondere des nun entschiedenen Falles war, dass

  • zwar der mit dem Betrieb erzielte Gewinn zur Zahlung der Versorgungsleistungen und zum Unterhalt der eigenen Familie ausreichte,
  • aber der betriebswirtschaftliche Ertragswert (nach Abzug eines angemessenen Unternehmerlohns) 0 Euro betrug
  • und der Substanzwert des Betriebs (vermutlich auf Grund von Verbindlichkeiten) sogar negativ war.

Trotz ausreichender Nettoerträge können nach der Entscheidung des Großen Senats die versprochenen Sach- oder Geldleistungen im Urteilsfall nicht als Sonderausgaben angesehen werden. Sie stellen stattdessen steuerlich unbeachtliche Unterhaltsleistungen dar.

Dieser Beurteilung liegt folgende Regel zu Grunde:
Wird ein Unternehmen übergeben, das weder einen positiven Substanz- noch einen positiven Ertragswert besitzt, liegt kein "Vermögen" vor. Denn selbst wenn die Nettoerträge aus der Gastwirtschaft ausreichen würden, die versprochenen Leistungen an die Eltern abzudecken, kann der Ertragswert immer noch negativ sein. Dies ist der Fall, wenn der bei der Wertermittlung zu Grunde gelegte Gewinn noch um einen Unternehmerlohn zu kürzen ist (BFH-Beschluss vom 12.5.2003, Az. GrS 2/00).

Der Tenor der zweiten Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist gleich lautend zu dem des oben genannten Beschlusses. In diesem Fall hatte die Tante ihrer Nichte ein Einfamilienhaus übertragen. Im Gegenzug wurden Zahlungen an die Tante in Höhe von 3.000 DM monatlich vereinbart. Die erzielbare Miete betrug nachweislich 1.200 DM. Fraglich war, ob die Zahlungen an die Tante als Sonderausgaben steuerlich abziehbar sind.

Nach Auffassung des Großen Senats sind die Versorgungsleistungen nicht als dauernde Last abziehbar, da die vereinbarten Leistungen nicht aus den Erträgen des übergebenen Vermögens gezahlt werden könnten. Die Erträge müssten die versprochenen Leistungen abdecken können. Dies war in dem Urteilsfall nicht gegeben (BFH-Beschluss vom 12.5.2003, Az. GrS 1/00).