September 2003: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

GmbH-Geschäftsführer-Vertrag geht bei Betriebsübergang nicht mit über

Der Anstellungsvertrag eines GmbH-Geschäftsführers geht bei einem Betriebsübergang nicht auf den Betriebserwerber über. Von der Betriebsübergangsregelung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch werden nur Arbeitsverhältnisse erfasst.

Hierauf wies das Bundesarbeitsgericht hin. Die Bestimmung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch sei eine Schutzvorschrift für Arbeitnehmer. Entsprechend erfasse sie auch nur bestehende Arbeitsverhältnisse, nicht dagegen Dienstverhältnisse eines Organmitglieds. Der Geschäftsführer einer GmbH sei jedoch nicht Arbeitnehmer, sondern Organmitglied. Eine direkte Anwendung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch sei daher nicht möglich. Auch eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür sei eine planwidrige Lücke im Gesetz. Eine solche bestehe vorliegend jedoch nicht: Ein Geschäftsführer sei auch nach dem Kündigungsschutzgesetz nicht gegen Kündigungen geschützt. Eine entsprechende Anwendung des § 613a Bürgerliches Gesetzbuch würde damit nicht eine Lücke im Kündigungsschutz schließen, sondern einen solchen Schutz erst schaffen. Dies sei vom Gesetzgeber nicht gewollt (BAG-Urteil vom 23.2.2003, Az. 8 AZR 654/01).