März 2005: Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften

GmbH-Geschäftsführer: Keine Haftung für Lohnsteuer

Ein GmbH-Geschäftsführer muss sich eine unzutreffende, aber bestandskräftige Lohnsteuer-Anmeldung ausnahmsweise dann nicht entgegenhalten lassen, wenn er nicht während der gesamten Rechtsbehelfsfrist Vertretungsmacht und damit das Recht gehabt hat, namens der GmbH zu handeln. Verliert er die Verfügungsbefugnis für einen Zeitraum der Einspruchsfrist, kann er diese Einspruchsfrist nicht in vollem Umfang ausschöpfen. Somit ist seine Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer ausgeschlossen, wenn ein gerichtlich angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot besteht, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder wenn der GmbH-Geschäftsführer als Geschäftsführer abberufen wird.

Hinweis: Auch in dem Fall, in dem diese Ausnahmesituation nicht gegeben ist, kann ein GmbH-Geschäftsführer dennoch im Hinblick auf sein Haftungsrisiko gerade bei finanziellen Engpässen des Unternehmens vorsorgen: Er sollte zweifelhafte Steuer-Anmeldungen und Steuer-Bescheide auf gar keinen Fall bestandskräftig werden lassen (BFH-Urteil vom 24.8.2004, Az. VII R 50/03).