April 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewinnerzielungsabsicht: Steuerersparnis führt nicht zur Liebhaberei

Betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungsmaßnahmen sind Indizien für das Vorliegen von Gewinnerzielungsabsicht. Gleiches gilt für reine Kostensenkungsmaßnahmen, wenn diese in überschaubarer Zeit zu positiven Ergebnissen führen. Allein aus dem Motiv des Steuerpflichtigen, Steuern durch Verlustausgleich zu sparen, zieht der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Fall noch nicht den Schluss, dass ein beachtliches Motiv im Sinne der Liebhaberei-Rechtsprechung vorliegt. Vielmehr gilt die Reaktion des Steuerpflichtigen auf die Verluste als wichtiges Beweisanzeichen für eine Gewinnerzielungsabsicht. Hat der Steuerpflichtige während des Verlustzeitraums eine betriebswirtschaftliche Kalkulation oder Ergebnisprognose erstellt, die aus damaliger Sicht zu der Annahme berechtigte, der Betrieb werde innerhalb eines überschaubaren Zeitraums die Gewinnzone erreichen, reicht dies in der Regel für die Bejahung einer Gewinnerzielungsabsicht aus. Allerdings darf sich die vom Steuerpflichtigen vorgenommene Umstrukturierung dann nicht als ungeeignet erweisen (BFH-Urteil vom 21.7.2004, Az. X R 33/03).