Februar 2003: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewinnerzielungsabsicht eines Architekten

Einem Architekten, der mit seinem Büro jahrelang nur Verluste erwirtschaftet, kann die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werden. Dies hat zur Folge, dass Verluste weder vor- noch zurückgetragen werden dürfen und nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Vermietung und Verpachtung, Kapitalvermögen) verrechnet werden dürfen. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Nach einer Außenprüfung wurden die geltend gemachten Verluste aus der Architektentätigkeit des Klägers nicht mehr als steuerlich relevant anerkannt. Dem Kläger fehle bei einer Gesamtbetrachtung seiner Tätigkeit die Gewinnerzielungsabsicht. Die ernsthafte Möglichkeit, dass ein jahrelang ausschließlich mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht in der Absicht der Gewinnerzielung geführt werde, ist nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19. November 1985 gegeben, wenn feststeht, dass der Betrieb nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinn arbeiten könne. Das setzt voraus, dass der Betrieb aus objektiven Gründen nicht zur Erzielung von Gewinnen geeignet erscheint. Die Annahme einer nur subjektiv schlechten Betriebsführung genügt nicht, weil sie die Geeignetheit des Betriebes, Gewinne zu erzielen, nicht in Frage stellt (BFH-Urteil vom 12.9.02, Az. IV R 60/01; BFH-Urteil vom 19.11.85, Az. VIII R 4/83).

Das "normale" Architektur- und Ingenieurbüro wird von dem Urteil nicht tangiert. Wenn dem Finanzbeamten zum Beispiel erklärt werden kann, dass das Forderungsmanagement auf Vordermann gebracht wurde und im Büro Sparmöglichkeiten konsequent ausgeschöpft werden, sollte der Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht kein Problem sein.

Hinweis: Nichtsdestotrotz wurde im konkreten Fall einem Architekten, der ab Mitte Fünfzig jahrelang Verluste auswies, deren Abzug durch den Bundesfinanzhof verwehrt. Und dieser Fall könnte so oder in leicht veränderter Form häufiger vorkommen.

Betroffen sind Planer, die ihr Berufsleben langsam ausklingen lassen oder sich schon weitgehend aus dem aktiven Beruf zurückgezogen haben und die Ausgaben für Büro, Fachliteratur, Pkw, Verbands- oder Kammermitgliedschaft als Betriebsausgabe absetzen wollen. Ihnen droht das Menetekel "Liebhaberei". Und zwar selbst dann, wenn sie das Büro in der Vergangenheit erfolgreich geführt und in dieser Zeit entsprechende Vermögenswerte (Mietimmobilien, Rente aus dem Versorgungswerk, Kapitalvermögen) erworben haben, aus denen sie jetzt ihren Lebensunterhalt finanzieren. Diese sollten Verluste so gering wie möglich halten. Sonst wird das Finanzamt unterstellen, dass der Beruf in den Bereich einer künstlerischen Tätigkeit übergegangen ist.