August 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewinnermittlung: Von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz

Für einen wirksamen Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanzierung ist es notwendig, zeitnah zu Beginn des Wirtschaftsjahres eine Eröffnungsbilanz zu erstellen.

Grundsätzlich steht es Freiberuflern frei, ihren Gewinn entweder durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und -ausgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Absatz 3 Einkommensteuergesetz) oder durch Vermögensvergleich (Bilanzierung nach § 4 Absatz 1 Einkommensteuergesetz) zu ermitteln.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wird das Wahlrecht zum Wechsel der Gewinnermittlung durch tatsächliche Handhabung der Gewinnermittlung ausgeübt. Was der Steuerpflichtige nicht darf, ist, ohne ausreichenden Grund willkürlich die Gewinnermittlungsart zu wechseln. Zudem darf er eine für ein Wirtschaftsjahr getroffene Wahl nicht nachträglich wieder ändern.

In einem aktuellen Fall stellte sich die Frage, zu welchem Zeitpunkt das Wahlrecht spätestens auszuüben ist. Denn für die Ausübung des Wahlrechts ist dem Gesetz keine Frist zu entnehmen. Das Finanzgericht Köln hat nun Folgendes entschieden: Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger, der zeitnah eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine ordnungsmäßige kaufmännische Buchführung einrichtet und auf Grund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht, hat sein Wahlrecht im Sinne der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich ausgeübt (FG Köln, Urteil vom 15.10.03, Az. 4 K 4199/99, Rev. beim BFH, Az. XI R 4/04).

Hinweis: Nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist der Steuerpflichtige drei Jahre an seine Wahl gebunden – es sei denn, besondere wirtschaftliche Gründe rechtfertigen einen erneuten Wechsel.