September 2005: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerblicher Grundstückshandel: Trotz Verkauf durch die Kinder

Überlässt ein Unternehmer anderen aus privaten Gründen eine betriebliche Erwerbschance, ist es der Unternehmer, der tatsächlich über den Gewinn aus dieser Chance verfügt und der sich damit den Erfolg auch selbst zurechnen lassen muss.

Im Streitfall erwarb ein Unternehmer unbebauten Grundbesitz und veräußerte ihn im Jahr 1990 an seine drei sich in der Ausbildung befindlichen Söhne. Noch am selben Tag veräußerten die Söhne erste Teilflächen und kurze Zeit später die restlichen Flächen weiter. In einem solchen Fall ist dem ursprünglichen Besitzer der Erfolg aus der Veräußerung durch die Söhne zuzurechnen. Und dieser selbst verwirklicht damit ggf. den steuerbaren Tatbestand des gewerblichen Grundstückshandels.

Grundsätzlich ergibt sich der Tatbestand eines gewerblichen Grundstückshandels durch die Zahl der Objekte und dem zeitlichen Abstand der einzelnen Verkäufe. Eine gewerbliche Nachhaltigkeit kann aber auch bereits bei der Veräußerung von weniger als drei Grundstücken vorliegen, wenn auf Grund anderer Umstände eine Verkaufsabsicht feststeht. Hierbei gibt es keine Mindestgrenze. Die Gewerblichkeit wird darüber hinaus auch durch eine Tätigkeit bestimmt, die zur Werterhöhung des zum Verkauf bestimmten Grundstücks führt. Werden die werterhöhenden Erschließungsmaßnahmen durch Einschaltung von Angehörigen erreicht, kann dies dennoch dem ursprünglichen Besitzer zugerechnet werden.

Im Urteilsfall hat der Vater trotz Einschaltung der Söhne kurz vor der Veräußerung sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschehen beherrscht. Er hatte seinen Söhnen unterschriftsreife Geschäftschancen überlassen, die diese ohne eigenes unternehmerisches Bewirken genutzt haben. Damit ist der Gewinn tatsächlich vom Vater erwirtschaftet worden (BFH-Urteil vom 15.3.2005, Az. X R 39/03).