April 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerblicher Grundstückshandel: Schon bei einer Veräußerung möglich

Die pauschale Anwendung der Drei-Objekt-Grenze hat für den gewerblichen Grundstückshandel nur Indizwirkung. So liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine gewerbliche Tätigkeit ausnahmsweise auch bereits dann vor, wenn nur ein Geschäft ohne Wiederholungsabsicht abgeschlossen wird, dieser Vorgang aber eine Vielzahl von nachhaltigen Einzeltätigkeiten erfordert.

Im Urteilsfall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein unbebautes Grundstück erworben, um hierauf ein Einkaufszentrum zu errichten. Nach Erstellung der Baupläne wurde das Objekt dann mit der Verpflichtung verkauft, hierauf die geplante Passage zu errichten. Die GbR schloss Mietverträge für einzelne Ladenflächen ab, beauftragte Bauunternehmer mit der Errichtung des Gebäudes und verpflichtete sich gegenüber dem Käufer zur Gewährleistung für Baumängel sowie für Mietausfälle bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung.

Mit diesen Tätigkeiten nimmt die GbR nachhaltig am Marktgeschehen teil und entspricht dem Bild eines Gewerbetreibenden. Die Grenze von der Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb wird damit überschritten und das Grundstück wird zum gewerblichen Umlaufvermögen.

Hinweis: Das gilt selbst dann, wenn beim Erwerb des Grundstücks noch Vermietungsabsicht bestand (BFH-Urteil vom 1.12.2005, Az. IV R 65/04).