April 2007: Vermieter

Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze hat nur Indizwirkung

Trotz Veräußerung von mehr als drei Grundstücken innerhalb von fünf Jahren kann man in Einzelfällen von einer privaten Vermögensverwaltung ausgehen. Dann müssen aber nachweislich Umstände vorliegen, die darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige im Zeitpunkt des Erwerbs beabsichtigte, das Objekt langfristig zu vermieten. Unerheblich ist dabei, ob diese Absicht auf einem Gesamtplan beruhte. Wesentlich ist hingegen, dass diese Absicht nachgewiesen werden kann und nicht nur lediglich behauptet wird.

Hingegen ist die Frage nicht bedeutsam, ob eine Vermietung der später veräußerten Grundstücke über die Dauer von "genau fünf Jahren“ als eine langfristige Vermietung und damit als ein Umstand gewertet werden kann, der gegen eine bereits im Zeitpunkt der Anschaffung der Grundstücke bestehende bedingte Veräußerungsabsicht spricht.

Hinweis: Der Verkauf einer größeren Zahl selbstständiger Veräußerungsobjekte an unterschiedliche Erwerber ist damit trotz eines engen zeitlichen Zusammenhangs und eines einheitlichen Veräußerungsentschlusses nicht als einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang anzusehen. In diesem Fall handelt es sich um eine Mehrzahl selbstständiger Tätigkeiten, denen rechtlich und wirtschaftlich eine eigenständige Bedeutung zukommt und die daher das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen. Damit unterliegen die Tätigkeiten der Gewerbesteuer (BFH-Beschluss vom 13.11.2006, Az. IV B 47/06).