August 2006: Personengesellschaften und deren Gesellschafter

Gewerbliche Einkünfte: Niedrigerer Steuersatz verfassungsgemäß

Das Bundesverfassungsgericht hält es für verfassungskonform, dass der Spitzensteuersatz für Anteilseigner an gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften im Zeitraum 1994 bis 2000 niedriger war als für Anteilseigner an Kapitalgesellschaften und für Freiberufler. Diese Ungleichbehandlung sei gerechtfertigt gewesen, weil diese sonst doppelt belastet worden wären: zum einen durch den hohen Einkommensteuerspitzensatz und zum anderen durch die Gewerbsteuer. Denn Ziel dieser Maßnahme sei es gewesen, im internationalen Vergleich die Unternehmensbesteuerung schnell und effektiv zu reduzieren. Um dieses Ziel zu erreichen, durften ferner auch Bezieher höherer Einkünfte generell entlastet werden.

Hinweis: Damit ist es für gerechtfertigt anzusehen, dass in dem Zeitraum 1994 bis 2000 der Spitzensteuersatz z.B. bei einem Handwerksbetrieb, der in der Form einer gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaft organisiert war, nur bei 47 Prozent lag, obwohl in eben diesem Zeitraum der Spitzensteuersatz etwa bei Aktionären oder nicht gewerbesteuerpflichtigen Personengesellschaften wie z.B. Anwalts- und Steuerberaterkanzleien bei 53 Prozent lag. Mit diesem Privileg sollte und konnte laut Bundesverfassungsgericht in den Jahren 1994 bis 2000 der Standort Deutschland gestärkt werden. Seit 2001 gelten generell niedrigere Sätze (BVerfG, Beschluss vom 21.6.2006, Az. 2 BvL 2/99).