Juli 2004: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerbesteuerzerlegung: Zuordnung "entliehener" Arbeitnehmer

Leiharbeitsverhältnisse werden bei der Gewerbesteuerzerlegung dem Entleiher zugerechnet, wenn die entliehenen Arbeitnehmer ausschließlich für dieses Unternehmen tätig sind. Ausschließlich heißt in diesem Zusammenhang, dass die Arbeitnehmer in den Organismus des entleihenden Unternehmens eingegliedert sind, dessen Weisungen zu folgen verpflichtet sind und das leihende Unternehmen dem Verleiher lediglich die Lohnaufwendungen ohne Verwaltungsaufschlag oder Gewinnaufschlag erstattet, so eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.

Hintergrund: Nach § 28 des Gewerbesteuergesetzes ist der Steuermessbetrag anteilig auf die Gemeinden zu zerlegen, in denen im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes unterhalten worden sind. Dabei ist der Zerlegungsmaßstab das Verhältnis der Arbeitslöhne der bei den einzelnen Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer zur Summe der Arbeitslöhne des Gesamtunternehmens.

Um Manipulationen hinsichtlich der Arbeitnehmerzurechnung durch geschickte Arbeitnehmerüberlassungsverträge zu Gunsten von Gemeinden mit niedrigeren Hebesätzen zu vermeiden, hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Zurechnung zum verleihenden Unternehmen nur dann in Frage kommt, wenn der Arbeitnehmerüberlassung ein echter auf Gewinnerzielungsabsicht des Verleihers gerichteter Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu Grunde liegt (BFH-Urteil vom 12.2.2004, Az. IV R 29/02).