September 2006: Kapitalanleger

Gewerbesteuerpflichtig: Wertpapiergeschäfte von Börsenmaklern

Der Handel mit Wertpapieren überschreitet auch bei erheblichem Umfang regelmäßig nicht die Grenze der privaten Vermögensverwaltung. Denn bei Wertpapieren liegt es in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, um dadurch Kursgewinne zu realisieren. Etwas anderes kann allerdings für Optionsgeschäfte von angestellten Börsenmaklern gelten, die in den ihnen im Rahmen ihres Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Büroräumen ohne Einsatz von Kapital und unter Anwendung ihrer beruflichen Kenntnisse Kursdifferenzen ausnutzen. Diese Geschäfte sind als gewerblich zu qualifizieren und unterliegen damit der Gewerbesteuer.

Ein Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung wird grundsätzlich aber nur beim Vorliegen besonderer Umstände angenommen, so z.B., wenn der Händler sich bankentypisch verhält. Indizien hierfür sind z.B. der Umfang der Geschäfte und ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation. Dann spielt es keine Rolle mehr, dass der Händler seine Tätigkeit nicht am Markt für Dritte anbietet. Wichtiger für die Einstufung ist, dass die Eigengeschäfte unmittelbar mit Börsenpartnern abgeschlossen werden und nicht, wie allgemein üblich, über eine Bank abgewickelt werden.

Hinweis: Dieses Urteil zeigt erneut, dass Privatanleger – unabhängig vom Umfang ihrer Handelsaktivitäten – eine Gewerbesteuerpflicht der Einkünfte aus dieser privaten Tätigkeit nicht befürchten müssen. Dies gilt selbst bei massiver Order über eine Bank (FG München, Urteil vom 15.3.2006, Az. 1 K 2294/03).