August 2006: Freiberufler und Gewerbetreibende

Gewerbesteuerbefreiung: Erstreckt sich auch auf das Besitzunternehmen

Eine Betriebsaufspaltung liegt u.a. vor, wenn ein Unternehmen (Besitzunternehmen) eine wesentliche Betriebsgrundlage an eine gewerblich tätige Personen- oder Kapitalgesellschaft (Betriebsunternehmen) zur Nutzung überlässt und eine Person sowohl das Besitz- als auch das Betriebsunternehmen "beherrscht". Ist im Rahmen einer Betriebsaufspaltung die Betriebskapitalgesellschaft von der Gewerbesteuer befreit, erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit des Besitzpersonenunternehmens. Mit dieser Feststellung weicht der Bundesfinanzhof von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.

Im Urteilsfall verpachtete eine Ärztin als Besitzunternehmerin ihren Grundbesitz samt Gebäuden und Inventar an eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), deren alleinige Gesellschafterin sie war. Die GmbH betrieb in den Gebäuden ein von der Gewerbesteuer befreites psychiatrisches Wohn- und Pflegeheim. Unstreitig war hier die Verpachtung durch die Klägerin als Gewerbebetrieb zu behandeln. Streitig war jedoch, ob das Besitzunternehmen auf Grund dieser Beurteilung der Gewerbesteuer unterlag, da die GmbH die Voraussetzungen für eine Gewerbesteuerbefreiung erfüllte.

Hinweis: Der Bundesfinanzhof begründete seine von der bisherigen Rechtsprechung abweichende Entscheidung wie folgt:

  • Die mit der Befreiung der GmbH verfolgten Zwecke wie Verbesserung der Pflegestrukturen, Kostenentlastung bei den Trägern von Krankenhäusern usw. würden nur dann voll umfänglich erreicht, wenn man eine Ausdehnung auf das Besitzunternehmen bejahe.

  • Hinzu komme, dass in diesem Fall eine Umgehung der Gewerbesteuerpflicht durch das Institut der Betriebsaufspaltung nicht erkannt werden kann. Denn wo eine Gewerbesteuerpflicht der GmbH nicht besteht, kann sie auch nicht umgangen werden (BFH-Urteil vom 29.3.2006, Az. X R 59/00).