September 2004: Alle Steuerzahler

Getrennt lebende Eheleute: Aufwendungen zum Umgang mit den Kindern

Bei getrennt lebenden Ehepartnern mit Kindern kann der von den Kindern getrennt lebende Ehepartner Fahrtkosten zum Besuch der Kinder (Abholen und Zurückbringen) jetzt möglicherweise doch als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Dasselbe gilt für die Kosten zum Erreichen einer gütlichen Einigung, wenn die Eltern wegen des Umgangsrechts mit den Kindern streiten. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass zuvor das Mediationsangebot des Jugendamtes in Anspruch genommen worden ist. Das lässt sich einem Beschluss des Bundesfinanzhofs entnehmen. Darin gewährte der Bundesfinanzhof einem getrennt lebenden Vater Prozesskostenhilfe zur Klärung dieser Fragen.

Der Bundesfinanzhof traf keine endgültige Entscheidung, jedoch stimmte er dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zu. Dies zeigt, dass der Bundesfinanzhof nicht grundsätzlich gegen die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist. In der Begründung heißt es hierzu: Das bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verpflichtet in seiner aktuellen Fassung (§ 1684 Absatz 1 BGB) anders als früher beide Eltern zum Umgang mit den Kindern.

Hinweis: Im zu Grunde liegenden Fall muss der Vater nunmehr Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH einlegen. Wenn diese Erfolg hat, kommt es zu einem Revisionsverfahren. Erst dann kann eine endgültige Entscheidung getroffen werden. Betroffene Eltern sollten die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen und auf das vorliegende Verfahren hinweisen (BFH-Beschluss vom 30.3.2004, Az. III S 16/03 [PKH]).